Rathaus Aktuell
Aus dem Gemeinderat
Aus dem Gemeinderat – Beschluss der Grundsteuer-Hebesätze ab 2025
Im Rahmen der letzten Sitzung befasste sich der Gemeinderat mit den Auswirkungen der Grundsteuerreform. Kämmerer Tobias Leibfried erläuterte die Hintergründe: Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Grundsteuer zu reformieren. Daraufhin hat das Land Baden-Württemberg das Landesgrundsteuergesetz erlassen, welches zum 01.01.2025 in Kraft treten wird. Im Rahmen des sogenannten „Bodenwertmodells“ wird künftig der Grundbesitz anhand der Grundstückswerte (eine Kombination aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert) ermittelt. Die Gebäude werden ab dem Jahr 2025 nicht mehr in die Bewertung einbezogen.
In einem ersten Schritt erfolgte bereits die Festsetzung des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter. Da sich in diesem Zuge die Grundsteuermessbeträge verändert haben, ist in allen Gemeinden eine Anpassung der gemeindlichen Hebesätze erforderlich.
Ziel des Gesetzgebers sowie der Gemeinde ist eine aufkommensneutrale Ausgestaltung der Grundsteuerreform. Dies bedeutet, dass die Gemeinden allein wegen der Grundsteuerreform insgesamt keine höheren Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen sollen.
Da sich die vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbeträge im Gemeindegebiet ab dem Jahr 2025 verringern, ist bei der Grundsteuer B eine Angleichung des Grundsteuer-Hebesatzes erforderlich, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Daher wird der Hebesatz bei der Grundsteuer B von 400 auf 445 Prozentpunkten angepasst. Bei der Grundsteuer A ist keine Änderung des Hebesatzes erforderlich, da sich die Grundsteuermessbeträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke kaum verändert haben. Der Gemeinderat setze die neuen Hebesätze im Rahmen einer eigenen Satzung einstimmig fest.
Die Gemeinde weist explizit darauf hin, dass sich die Aufkommensneutralität ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen bei der Gemeinde insgesamt bezieht, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Es wird zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei der aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebung“ beschrieben. Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten (z.B. Einfamilienhäuser mit kleinem oder großem Grundstück oder unbebaute Grundstücke), da nur noch der Bodenrichtwert und nicht mehr der Gebäudewert bei der Berechnung des Grundsteuerwertes berücksichtigt wird.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden Anfang des Jahres 2025 versendet. Bei jedem Bescheid wird ein zwischen den kommunalen Landesverbänden und dem Finanzamt abgestimmtes Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform beigelegt.