


Ein Reisegewerbe betreibt der Gewerbetreibende, der bestimmte Leistungen außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbietet (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
Die gesetzlichen Ladenschlusszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Je nach zuständiger Stelle fallen unterschiedlich hohe Kosten beziehungsweise Gebühren an.


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