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Dienstleistungen

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt der Gewerbetreibende, der bestimmte Leistungen außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbietet (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

Die gesetzlichen Ladenschlusszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.

Zuständig:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft mit großer Kreisstadt angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Verwaltungsgemeinschaft selbst oder die Gemeinde-/Stadtverwaltung welche die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

Ablauf:

Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als sechs Monate)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  • ein Lichtbild
  • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln: zusätzlich
    • Gesundheitszeugnis
  • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
    • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Kosten:

Je nach zuständiger Stelle fallen unterschiedlich hohe Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)

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Weitere Informationen

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Kontakt

Gemeinde Neckargerach
Hauptstraße 25
69437 Neckargerach
Fon: 06263/4201-0
Fax: 06263/4201-40
gemeinde@neckargerach.de

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

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