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Anmeldung eines Fahrzeugs (Zulassung)

Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird eine Betriebserlaubnis erteilt und ein amtliches Kennzeichen vergeben.

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 16 und 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Zuständig:

  • wenn das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in einem Stadtkreis haben soll: die Stadtverwaltung
  • wenn das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in einem Landkreis haben soll: das Landratsamt

Ablauf:

Sie als Halter müssen den Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde vorzuführen, wenn sie nicht darauf verzichtet.

Unterlagen:

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • als Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters:
    • alter Fahrzeugbrief (wenn Herstellung vor dem 1. Oktober 2005) oder
    • neue Zulassungsbescheinigung Teil II mit Datenbestätigung oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II ohne Datenbestätigung, aber mit Typdaten-Schlüsselnummer oder
    • Datenbestätigung ohne Vermerk der Nummer Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (23) oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • bei Firmen: zusätzlich
    • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • bei Minderjährigen: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie
    • Personalausweise beider Erziehungsberechtigter
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Neuzulassung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU), Abgasuntersuchung (AU) und den Zulassungsbezirk versehen.

Die Anmeldung beziehungsweise Reservierung eines Wunschkennzeichens kann, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen. Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Kosten:

  • 26,80 Euro
  • wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 Euro
  • für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
    • 12,80 Euro für eine Vorabreservierung beziehungsweise
    • 10,20 Euro für eine Reservierung anlässlich der Zulassung vor Ort
  • gegebenenfalls zusätzlich 0,30 Euro bei der Verwendung von Klebesiegeln

Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Zuteilung der amtlichen Kennzeichen)

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

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69437 Neckargerach
Fon: 06263/4201-0
Fax: 06263/4201-40
gemeinde@neckargerach.de

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