


Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird eine Betriebserlaubnis erteilt und ein amtliches Kennzeichen vergeben.
Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 16 und 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Sie als Halter müssen den Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde vorzuführen, wenn sie nicht darauf verzichtet.
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Neuzulassung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU), Abgasuntersuchung (AU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Die Anmeldung beziehungsweise Reservierung eines Wunschkennzeichens kann, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen. Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
§ 23 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Zuteilung der amtlichen Kennzeichen)


Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.
Gemeinde Neckargerach
Hauptstraße 25
69437 Neckargerach
Fon: 06263/4201-0
Fax: 06263/4201-40
gemeinde@neckargerach.de
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr