


Sobald Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen. Den gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ist die Aufgabe übertragen worden, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung. Für die Sozialversicherung müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Anteil bezahlen.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung umfasst die
Die Anmeldung muss insbesondere für Beschäftigte erfolgen, die kraft Gesetzes in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind.
Beachten Sie, dass Sie aber auch diejenigen Mitarbeiter anmelden müssen, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind, wie beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder e-Mail an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Meldungen sind seit 1. Januar 2006 nur noch mittels maschinell geführter Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen möglich.
Zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen die verwendeten Entgeltabrechnungsprogramme sowie die Ausfüllhilfen, die der maschinellen Übermittlung manuell erfasster Meldungen und Beitragsnachweise dienen, von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) überprüft und zugelassen sein. Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie im Auftritt GKV-AG unter Programmsysteme >> Entgeltabr.Software >> systemuntersucht.
Zur Erleichterung der Umstellung haben die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit der ITSG die Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet) in zwei Varianten entwickelt:
Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG und unter datenaustausch.
Folgende Daten müssen Sie angeben:
Beachten Sie, dass Sie den Anteil des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsbeitrag von dessen Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführen müssen. Die Steuern, die Sie ebenfalls vom Bruttolohn abziehen, sind von Ihnen an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Meldung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme erfolgen.


Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.
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